Schiedsklausel in Satzungen brasilianischer Gesellschaften
Die Schiedsgerichtsbarkeit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Aktionären und der Gesellschaft oder zwischen verschiedenen Aktionären wurde im Jahr 2001 von dem Gesetz Nr. 10303/2001, welches das Gesetz für Aktiengesellschaften Nr. 6404/1976 geändert hat, ins brasilianischen Gesellschaftsrecht eingeführt.
Schon zu Anfang stand fest, dass die Schiedsklausel gültig und wirksam war, wenn sie bei Gründung einer Gesellschaft schon in die Satzung aufgenommen worden war, oder wenn ein Aktionär durch Übertragung dritter Parteien oder bei einer Emission Aktien von einer Gesellschaft, in deren Satzung die Schiedsklausel stand, erworben hat.
Wenn aber die Schiedsklausel als Folge einer Satzungsänderung eingeführt worden war, hat man lange über deren Wirkung gegenüber Aktionären, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt hatten, diskutiert. Der Grund dafür war, dass gemäß dem brasilianischen Gesetz für Schiedsgerichtbarkeit (Gesetz Nr. 9307/1996) die Parteien ihren Willen, die Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht beizulegen, erklären müssen.
Später hat das Gesetz Nr. 13129/2015 die Angelegenheit durch eine neue Änderung des Gesetzes für Aktiengesellschaften geregelt, die gleichzeitig die Stimmenmehrheit und die Rechte der Minderheitsaktionäre sichert. Wird der Einführung einer Schiedsklausel in eine Satzung von der Mehrheit (oder von der durch Satzung bestimmten Mehrheit) der Aktionäre zugestimmt, dann wird die Änderung 30 Tage nach Veröffentlichung der entsprechenden registrierten Beschlussurkunde den Aktionären gegenüber wirksam.
Die Aktionäre, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt haben, können das Rücktrittsrecht ausüben und die Auszahlung ihrer Aktien beantragen, es sei denn, dass die Schiedsklausel (i) zur Handlung der Wertpapiere der Aktiengesellschaft in bestimmten Börsensegmenten, die 25% Aktienstreuung verlangen (d.h. die Segmente Nível 1, Nível 2, Novo Mercado, Bovespa Mais Nível 2 und Bovespa Mais der brasilianischen Börse in São Paulo) gefordert wird, oder (ii) in der Satzung einer börsennotierte Aktiengesellschaft steht, deren Aktien über Liquidität und Streuung gemäß dem Gesetz für Aktiengesellschaften verfügen.
Dennoch hat neulich das Tribunal de Justiça do Estado de São Paulo (Landgericht São Paulo) die Wirkung eines Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, der die Schiedsklausel eingeführt hat, aufgehoben. Diese Gerichtsentscheidung beweist, wie wichtig die Analyse der Grundlagen eines Beschlusses zur Einführung einer Schiedsklausel und der Umstände, unter denen der Satzungsänderung zugestimmt wird, ist, auch wenn die Formalitäten des Beschlusses eingehalten worden sind.
Im Vergleich zum Gerichtsverfahren wird die Schiedsgerichtsbarkeit tatsächlich wegen der kürzeren Dauer des Verfahrens, der Spezialisierung der Schiedsrichter und der möglichen Geheimhaltung der Angelegenheit als vorteilhaft geschätzt.
Andererseits genügen diese Vorteile nicht immer zur Begründung einer gültigen Satzungsänderung zur Einführung der Schiedsklausel, denn die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens sind deutlich höher und können die Einreichung eines Schiedsgerichtsverfahrens von bestimmten Aktionären behindern oder sogar verhindern.
Zum Schutz der Mehrheitsaktionäre gegen Klagen oder zum Schaden der Rechte der Minderheitsaktionäre soll der Schiedsklauselbeschluss nicht dienen. Denn unter diesen Umständen könnte ein Missbrauch der Unternehmenskontrolle stattfinden und zur Haftung des Mehrheitsaktionärs führen.
Alle Aktionäre müssen nämlich bei dem Beschluss einer Satzungsänderung gewisse Regeln und Prizipien berücksichtigen, u.a. das Prinzip von Treu und Glauben, die soziale Funktion, die Gesellschaftsziele sowie die Gleichheit der Aktionäre. Dies gilt besonders für die Einführung einer Schiedsklausel, was ersichtlich weiterhin zur Debatte steht.